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   VGH Bayern, 21.10.2021 - 9 ZB 21.1538   

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https://dejure.org/2021,46139
VGH Bayern, 21.10.2021 - 9 ZB 21.1538 (https://dejure.org/2021,46139)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.10.2021 - 9 ZB 21.1538 (https://dejure.org/2021,46139)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - 9 ZB 21.1538 (https://dejure.org/2021,46139)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 145 Abs. 2
    Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch von Gebäuden

  • rewis.io

    Sanierungsrechtliche Genehmigung, Abrissgenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sanierungsrechtliche Genehmigung; Abrissgenehmigung

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für den Abbruch eines Wohnhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.06.1996 - 4 B 91.96

    Bauplanungsrecht: Städtebauliche Sanierung keine Enteignung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2021 - 9 ZB 21.1538
    Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, B.v. 7.6.1996 - 4 B 91.96 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 9 ZB 21.466

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für Neubau von 55 Mietwohnungen mit Tiefgarage

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2021 - 9 ZB 21.1538
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 9 ZB 21.466 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 02.02.2021 - 9 ZB 18.1513

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheides für ein Doppelhauses unter

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2021 - 9 ZB 21.1538
    Die Rechtssache weist keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereiten, sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausheben (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2021 - 9 ZB 18.1513 - juris Rn. 12 m.w.N.).
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